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Sichere und wirtschaftliche Verordnung von innovativen Arzneimitteln in Ihrer Praxis – Ihr kompakter Leitfaden

Innovative Arzneimittel erweitern das therapeutische Spektrum erheblich und bieten wirksame Behandlungsoptionen dort, wo bisherige Therapien an ihre Grenzen stoßen. Dabei geht der Einsatz innovativer, oftmals hochpreisiger Arzneimittel auch mit Fragen und Unsicherheiten bei der Verordnung einher:

  • Welche Aspekte sind bei der Verordnung und der Dokumentation zu beachten?
  • Was bedeutet die „wirtschaftliche“ Verordnung und wie lässt sich diese gestalten?
  • Wie können Wirtschaftlichkeitsprüfungen vermieden werden?

Diese Webseite bietet Ihnen praxisrelevante Informationen und konkrete Handlungsempfehlungen, die Sie bei Ihrer Verordnungsentscheidung unterstützen – damit Sie innovative Therapien sicher und wirtschaftlich einsetzen können.
 

Das Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebot – der rechtliche Rahmen 

Die im Sozialrecht verankerten Grundsätze des Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsgebots verleihen der Verordnung ihren Rahmen und bilden die zentrale Leitlinie für alle Leistungen, die von der Krankenkasse gezahlt werden.

Dabei besagt das Qualitätsgebot nach § 2 Abs. 1 Satz 3 SGB V,

… dass die zu verordnenden Leistungen dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen und den medizinischen Fortschritt  berücksichtigen müssen. 

Das Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 Abs. 1 SGB V wiederum gibt vor, 

… dass diese Therapieauswahl immer

  1. ausreichend,  
  2. zweckmäßig und
  3. wirtschaftlich

sein muss. Sie darf das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. 

Vertragsärzte# sind verpflichtet, sich bei der Verordnung eines erstattungsfähigen Arzneimittels zulasten der GKV an das Wirtschaftlichkeitsgebot zu halten.

Dabei soll die Überprüfung der Wirtschaftlichkeit im Sinne des SGB V immer erst als zweiter Schritt erfolgen. Zuerst findet die Prüfung der medizinischen Notwendigkeit und Effektivität und dann die der ökonomischen Effizienz statt. Der Medizinische Standard darf dabei nicht aus Kostengründen unterschritten werden. 

Erst wenn zur Erreichung des Therapieziels mehrere therapeutisch gleichwertige Alternativen vorliegen, ist die kostengünstigere Alternative zu berücksichtigen.

Was die einzelnen Voraussetzungen des Wirtschaftlichkeitsgebots nun konkret für Ihre Verordnung bedeuten, erfahren Sie in der Checkliste zur Arzneimittelverordnung weiter unten. Zur Checkliste

Blicken wir zunächst darauf, wie die Einhaltung dieses Gebots durch die verschiedenen Akteure im Gesundheitswesen sichergestellt wird.

Die zwei Formen der Wirtschaftlichkeitsprüfung

Wirtschaftlichkeitsprüfungen dienen der Sicherstellung, dass das oben beschriebene Wirtschaftlichkeitsgebot eingehalten wird. Die Überwachung der Wirtschaftlichkeit liegt in der Verantwortung der gesetzlichen Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen und erfolgt über Beratungen und Prüfungen. Was und wie geprüft wird, regeln dabei die regionalen Prüf- und Arzneimittelvereinbarungen.
Grundsätzlich unterscheiden sich zwei Formen der Prüfung. 

 Mod. nach der Broschüre „Regresssichere Verordnung“ des Rp. Instituts, Stand Januar 2025

In diesem Video erhalten Sie einen detaillierteren Blick über die wesentlichen Unterscheidungsmerkmale der beiden Prüfungsformen. 

Wirtschaftlichkeitsprüfungen vermeiden – worauf kommt es an?

Schauen wir uns nun an, was Sie tun können, um Wirtschaftlichkeitsprüfungen zu vermeiden. Die folgende Checkliste des Rp. Instituts zur Arzneimittelverordnung unterstützt Sie dabei. Anhand fünf konkreter Schritte können Sie prüfen, ob Ihre Verordnung sicher und wirtschaftlich zulasten der GKV möglich ist. Dokumentieren Sie dabei kurz und präzise Ihre patientenindividuelle Entscheidung.

In dem Video wird die Checkliste zur wirtschaftlichen Verordnung noch einmal Schritt für Schritt besprochen. 

checkliste-kachel

Checkliste Arzneimittelverordnung (VO)

 Mod. nach der Broschüre „Regresssichere Verordnung“ des Rp. Instituts, Stand Januar 2025

Ausführlichere und ergänzende Informationen zu dieser Webseite finden Sie ebenfalls auch noch einmal zusammengefasst in der Broschüre „Regresssichere Verordnung“ des Rp. Instituts.

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Broschüre „Regresssichere Verordnung“ des Rp. Instituts
 

MAT-DE-2505010-1.0-11/2025